BVfK - Wochenendticker 30. Dezember 2017  

 aktuell - anspruchsvoll - authentisch

  *** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

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Rückblick 2017: Musste das alles sein?

 

Mit neuer Satzung noch konsequenter für Qualität und Seriosität.

 

"Alles Gute für Ihren Autohandel auch im Jahr 2018"

 

BVfK-Digital:

Jahresrückblick 2017: Unabhängig und digitalisiert

 

Neues aus der Rechtsabteilung:

BGH: Fehlende Eigenschaft begründet nicht immer ein Sachmangel

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

Ein turbulentes Autojahr geht zu Ende und man fragt sich: Musste das alles sein?

Musste VW und Co. ein solches Desaster anrichten? Musste man einen knapp 300-Mitglieder-Verein sehenden Auges eine Bedeutung und macht zukommen lassen, dass ein angeblich Umwelt-berufener Ideologe zur Vierten Gewalt mutiert? Musste man die Internetbörsen so groß und unanfechtbar werden lassen, dass sie nun auch die Angebote ihrer Kunden mit Preisbewertungen schlechtmachen? Musste Hyundai mit rücksichtsloser Kaltblütigkeit in zweiter Runde einen der zwei Vertriebsarme abhacken, dem die Koreaner ihren großen Erfolg in Europa maßgeblich zu verdanken haben?  Musste der EuGH die Gewährleistungs-Rechtsprechung so verschärfen, dass vom Gebrauchtwagen bald Neuwageneigenschaften verlangt werden? Müssen die Medien die Autohändler dennoch fortgesetzt als krumme Geschäftemacher pauschal diskriminieren?

Bei genauer Betrachtung gibt es auf alle diese Fragen nur eine Antwort:

MUSSTE MAN NICHT!!!

Das wirft die nächste Frage auf: Ja warum tun sie es dann, oder lässt man es sie so machen?

Spätestens dann wird es kompliziert – jedenfalls solange man nicht im Oval Office oder im Kreml regiert. Dann muss man sich mit den Hintergründen, Details, Motiven, handelnden Personen, Systemen, Organisationen, Primär- und Sekundärmotiven und vielem mehr auseinandersetzen und dann erklären, überzeugen, diskutieren, streiten und bei all dem: sehr viel Geduld haben.

Ebenfalls wichtig sind in dem Zusammenhang Kompetenz und Macht. Beides haben beim BVfK im Laufe der Jahre genau so kontinuierlich zugenommen, wie die Zahl treuer und dankbarer Mitglieder, die mit immer größer werdenden Erwartungen nach Bonn blicken.

Gleichzeitig haben auch Neider und Solche zugenommen, denen der BVfK in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unbequem geworden ist. Die Mitgliederversammlung vom 25.11.2017 hat diesen mit diesmal beschlussfähiger Mehrheit eine erneute Abfuhr erteilt: Der BVfK soll nicht nur so bleiben, wie er ist, er soll sogar noch stärker, besser und konsequenter werden. Dazu wurde die Satzung eindeutiger auf den Qualitätsanspruch von Verband und Mitgliedern ausgerichtet und es möglich gemacht, Händler, die das gute Image des BVfK-Logos missbrauchen, um fragwürdige Geschäftsmethoden und Werbepraktiken zu kaschieren, aus dem Verband auszuschließen. Sämtliche Wahlen und Beschlüsse erfolgten mit übergroßen Mehrheiten von über 80% und bestärken Vorstand und Verwaltungsrat in ihrer Arbeit. Böswilligen und unwahren Verleumdungen wurden von der Mitgliederversammlung wie auch vom Landgericht Köln inzwischen eine Abfuhr erteilt, so dass insgesamt zu hoffen ist, dass wir den großen und anspruchsvollen Aufgaben, die uns das kommende Jahr abverlangt, nunmehr mit ungeteilter Konzentration begegnen können.

Denn wir wollen unser Versprechen weiterhin und immer besser erfüllen, welches wir Ihnen auch zum Jahreswechsel geben:

"Alles Gute für Ihren Autohandel auch im Jahr 2018"

Ihr

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand

Feedback immer gerne direkt an: verwaltungsrat@bvfk.de

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Bild rechts: Marcel Manthey - Koordination BVfK-Digital

 

BVfK-Digital 

 

Jahresrückblick 2017: Unabhängig und digitalisiert

Aus meiner Sicht durch die Nullen-und-Einsen-Brille war 2017 ein Jahr mit vielen neuen und spannenden Aufgaben und Herausforderugen für den BVfK. Im Januar starteten wir die Unabhängigkeitserklärung in den Wochenendtickern mit vielen Tipps und Tests rund um Webseitenoptimierung, SEO und Digitalisierung. Eben alles was stärkt, um sich ein Stück weit von der Abhängigkeit der Kfz-Börsenmonopolisten zu lösen.

Parallel dazu haben wir uns auf unser Projekt „BVfK-Digital“ konzentriert, das die Ankaufplattform, eine Fahrzeugverwaltung, eine B2B-Plattform und eine eigene Fahrzeugbörse umfasst. Das erste dieser Projekte, die BVfK-Ankaufplattform, wird bereits in wenigen Wochen in die Betaphase gehen. Einen ersten Einblick gab es im September auf dem Händlerabend in Bad Homburg. Was dieses Mal anders war: die Teamaufstellung. Wenn wir bei unseren Vorhaben ehedem immer mit einem geeigneten Partner zusammengearbeitet hatten, so sind wir nun selbst unabhängiger geworden.

Der BVfK startete im Frühjahr die Webservices und erweiterte somit das Portfolio der Leistungen für unsere Mitglieder um Händlerwebseiten und SEO. Im März bekam unser EDV-Team Zuwachs und wir haben jetzt einen erstklassigen Programmierer an Bord, mit dem wir nicht nur die eigenen Prozesse optimieren konnten und können, sondern auch unsere Mitglieder von zusätzlichen Services im Webseitenbereich profitieren.  

An dieser Stelle auch noch einmal unser Dankeschön an unsere Mitglieder, die uns mit Kritik, Ideen und Lob unterstützt haben und die uns Ihr Vertrauen geschenkt haben.

Auch in meiner Elternzeit bin ich dank VPN und Home-Office immer erreichbar und nah am Geschehen.

Die EDV-Abteilung des BVfK ist auch 2018 wieder voll für Sie und den Verband im Einsatz und wünscht Ihnen allen ein erfolgreiches neues Jahr. 

Ihr Marcel Manthey

Kontakt: m.manthey@bvfk.de

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Internetangaben: Lediglich „öffentliche Äußerung des Verkäufers“ oder „Beschaffenheits-vereinbarung“?! 

 

BGH: Fehlende Eigenschaft begründet nicht immer ein Sachmangel

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.09.2017 klargestellt, dass sich ein Verkäufer auf einen wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann, obwohl er das Fahrzeug im Internet unzutreffend mit einer höheren Ausstattungsvariante ausgeschrieben hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein gewerblicher Käufer im Jahr 2015 von einer Privatperson einen gebrauchten Opel Adam. Der private Verkäufer hatte das Fahrzeug zuvor bei mobile.de als Opel Adam „Slam“ inseriert. Bei dem verkauften Fahrzeug handelte es sich jedoch um einen Opel Adam „Jam“, der eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Model aufwies. Indem zugrunde liegenden Kaufvertrag wurde das Fahrzeug lediglich als Opel Adam, ohne Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante (Slam oder Jam), beschrieben. Des Weiteren wurde zwischen den Parteien die Gewährleistung ausgeschlossen. Als der Käufer im Nachgang erfuhr, dass es sich entgegen der Angabe in dem Inserat um einen Opel Adam „Jam“ handelte, forderte er den Verkäufer vergeblich zur Zahlung eines Minderungsbetrags in Höhe von 2.000 € auf. Alle Vorinstanzen wiesen die auf Minderung des Kaufpreises gerichtete Klage ab.

Der BGH musste sich daher mit der Frage auseinandersetzen, worauf sich ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstreckt. Dabei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich ist bei Sachmängeln, die Gegenstand einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Beschaffenheitsgarantie sind. Der BGH musste nunmehr entscheiden, ob dies auch für das Fehlen von Eigenschaften gilt, die der Käufer üblicherweise oder aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers berechtigterweise erwarten darf. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu u.a. wie folgt.:

Zwar ist in den Fällen einer vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann. Denn ansonsten wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers - ohne Sinn und Wert.

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB übertragen. Das Gesetz hat diese Äußerungen nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt, sondern zählt sie zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB , also zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann

Hinsichtlich einer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (gesetzlich) geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer aber - wie vorstehend ausgeführt - seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen. Diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht nur seine Haftung für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen kann, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann.

Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die Gewährleistungsfälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich "überholt".

Demnach hat auch der BGH die Revision und somit den Anspruch des Verkäufers aufgrund des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss zurück gewiesen.

BGH, Urt. v. 27.09.2017- VIII ZR 271/16

 

BVfK Anmerkung:

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass Erklärungen außerhalb des Kaufvertrags wie z.B. in Internetanzeigen eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen können. Will der Verkäufer schriftliche Aussagen aus der Phase der Vertragsanbahnung, auch aus Inseraten, nicht gegen sich gelten lassen, muss er sie klar und erkennbar widerrufen – Rechtsprechung zum alten Kaufrecht – oder nach der Entscheidung des BGH, einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Ist ein solcher zwischen den Parteien verabredet, kommt es für die Frage der Wirksamkeit einer solchen Abrede darauf an, ob Angaben in dem jeweiligen Inserat Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung, oder „nur“ eine öffentliche Äußerung des Verkäufers darstellen. Ist letzteres der Fall, steht der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung auf dem Standpunkt, dass sich ein (umfassender) Gewährleistungsausschluss gegen die öffentliche Äußerung durchsetzt. Dies gilt aber nur für die Fälle, in denen der Kaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluss enthält, was bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht möglich ist.

Praktische Bedeutung hat diese Entscheidung in erster Linie für Geschäfte zwischen Unternehmern. Der BGH tendiert offenbar dazu, dass sich ein Verkäufer nicht an einer falschen Inseratsangabe festhalten lassen muss, sofern er sich bei Vertragsschluss wirksam von einer Haftung freigezeichnet hat. Für den Verkauf an einen Privaten dürfte das Urteil wenig Einfluss haben. Es spielt in diesem Fall keine Rolle, ob eine Internetbeschreibung des Fahrzeugs als „öffentliche Äußerung“ oder als „Beschaffenheitsvereinbarung“ qualifiziert wird. Sofern die Beschreibung unzutreffend ist, werden in beiden Konstellationen grundsätzlich Gewährleistungsansprüche ausgelöst, die gegenüber einem Verbraucher nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. 

M. Gross

BVfK-Rechtsabteilung

Detaillierte Informationen erhalten betroffene BVfK-Mitglieder direkt bei der    rechtsabteilung@bvfk.de

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Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

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BVfK-Terminkalender:

22. - 23. März 2018 - 11. Deutscher Autorechtstag in Königswinter

5. - 6. Mai 2018 - 12. GROSSER BVfK-JAHRESKONGRESS / Rhein in Flammen

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